Meine Klage in 2016
Am 03.07.2016 hatte ich meine Klage gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) eingereicht (bzw. gegen den RBB, Rundfunk Berlin-Brandenburg - man muss ja gegen die jeweilige Landesrundfunkanstalt klagen). Mit einer Klage müssen Beschwerdegründe angegeben werden. Am Anfang hatte ich diese Gründe nur recht unstrukturiert u. mit teils anektdotischen Belegen formulieren können, erst dann, im Laufe der Zeit, durch vom Gericht erbetene Stellungnahmen und aktuelle Ereignisse, begann ich, mich sozusagen ins Thema "einzuarbeiten". Inzwischen befindet sich die Klage in 2. Instanz.
Inzwischen habe ich Struktur in die ursprünglichen Texte bringen können. Diese will ich hier nochmal als Liste mit Links zu Detail-Seiten dazu archivieren. - Siehe unten.
Des Weiteren habe ich im Verlauf dieses Prozesses jedoch soviel dazu gelernt über den ÖRR, dass ich mich in Zukunft auf geringe Auswahl der ursprünglichen Gründe nur konzentrieren will, diese aber mit ausführlichen Belegen aus der täglichen Realität untermauern will, ebenso wie Gutachten und Aussagen anerkannter Experten und anderer Beobachter. - Dazu mehr auf der Seite "Meine Klage heute".
Die Klagegründe von 2016:
01 :: Die Benachteiligung von Einpersonenhaushalten
Kurzfassung: Die Benachteiligung von Einpersonenhaushalten wurde vom BVerfG als "hinnehmbar" bezeichnet. Hier geht es um Details und Zahlen, die belegen, dass solche Anteile, Entwicklungstendenzen und Zusammensetzungen (z.B. Wohngemeinschaften, die keine "Haushalte" sind) nicht wirklich hinnehmbar sind.02 :: Die-Benachteiligung-von-Geringverdienern
Kurzfassung: Der nominell gleiche Beitrag (der Rundfunkbeitrag i.H.v. z.Zt. € 17,50) im Verhältnis bemessen am Einkommen unterschiedlich belastend ist. Hier werden die verhältnismäßigen Unterschiede für Geringverdiener, Durchschnittsverdiener u. sog. Hochlohnverdiener gegenübergestellt.03 :: Sachgründe und Hinnehmbarkeiten
Kurzfassung:Die "Sachgründe", die als Rechtfertigung herangezogen wurden, um praktisch alles zu rechtfertigen, was als verfassungsmäßig angesehen wurde, sind kurzgefasst die relativ geringfügige Höhe des Beitrages (aus Sicht der Entscheider) und die Vermeidung von Beitragsflucht (Abs. 71-73 d. Urteils). -- In dem Artikel geht es zunächst nochmal darum, weshalb die Höhe des Beitrags nicht als geringfügig einzustufen ist, und dann detailierter darum, warum die sog. Beitragsflucht kein akzeptabler Sachgrund ist. Auch weil die "Vermeidung der Beitragsflucht" nicht zu Belastungsgleichheit führt. -- Worum es stattdessen geht ist, dass die Rundfunkveranstalter einen ständig steigenden Finanzbedarf haben, der durch die sich freiwillig angemeldet habenden Gebührenzahler nicht mehr gedeckt werden konnte. Die Einnahmen konnten nicht mehr erhöht werden (es sei denn, durch Gebührenerhöhungen - dabei hätte es jedoch größere Probleme mit der Akzeptanz gegeben). Tatsächlich geht es um die Erhaltung von Arbeitsplätzen (dazu gibt es ein eigenes Gutachen der ARD) bei den Rundfunkanstalten selbst sowie ca. 240 mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk verflochtenen Produktionsbetrieben.
04 :: Doppelbelastung durch Duale Struktur
Kurzfassung:
Rundfunkempfänger müssen neben dem Rundfunkbeitrag für weitere Anbieter
zahlen, wenn sie nicht auf den sog. FreeTV-Bereich angewiesen sein
wollen (die Empfangsmöglichkeit des vollen zur Verfügung stehenden
Angebots bei Kabel-, oder Sat-Anbietern oder Streamingdiensten), ebenso
wie für die Empfangswege (die Kabel- u. Internet-Anbieter oder ähnliche
Provider) und die Empfangsgeräte. Warum werden private Rundfunkanbieter
gefördert, während private
Rundfunkempfänger nicht gefördert werden? Beiden entstehen hohe Kosten
bei der Modernisierung ihrer Empfangsgeräte und -kanäle. Warum werden
private Haushalte, die die "Möglichkeit des Empfangs von
öffentlich-rechtlichem Rundfunk" annehmen müssen (nicht nutzen müssen,
aber auch nicht ablehnen können) nicht bei der Schaffung ihrer
Empfangsmöglichkeiten subventioniert, wenn diese doch Voraussetzung für
die Nutzungsmöglichkeit ist? Die Rundfunkanstalten, also die
Beitragszahlungsempfänger, erhalten dabei eine "bedarfsgerechte"
Finanzierung, während die Beitragszahlungspflichtigen kein
"bedarfsgerechtes" Einkommen erhalten, aber dennoch zur Zahlung eines
einkommensunabhängigen Beitrages verpflichtet werden.
05 :: Die Adäquatheit der Gegenleistung
Kurzfassung:Vom BVerfG-Urteil wurde in mehren Abschnitten unter Gründen auf die "adäquate" Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag verwiesen und deren "Adäquatheit" mit denselben Gründen begründet, wie dies von Jahrzehnte alten vorherigen Urteilen ebenfalls getan wurde. Die aktuelle Situation wurde nur durch persönliche Meinungen und Artikel einer dem ÖRR nahestehenden Fachzeitschrift belegt, statt durch Gutachten. Neue Technologien wurden dabei erwähnt, aber nur um die alten Gründe zu unterstreichen. "Hier" , in meiner Antithese, geht es stattdessen darum, mit detaillierten Beispielen zu beschreiben, worin sich die Verhältnisse der heutigen Zeit von den Gründen der alten Zeit und ihren Urteilen unterscheiden. Inwiefern die Berichterstattung bestimmte Perspektiven eher abbildet als eine Vielfalt und damit zur Spaltung der Gesellschaft beigetragen hat. Vergleiche mit der Berichterstattung bspw. der BBC und France24 werden u.a. benutzt u. weisen darauf hin, das die Gegenleistung hierzulande keineswegs als adäquat zu bezeichnen ist.
Darüber hinaus geht es um weitere Aspekte, die dazu beitragen, dass die Gegenleistung nicht adäquat ist, darunter: Wettbewerbsverzerrung, Quotenorientierung, Staatsnähe u.ä.a. Aspekte, zu denen zwar größtenteils schon "Recht" gesprochen wurde, aber entweder ohne Einbeziehung von Gutachten oder unter Verweis abermals auf alte Urteile .
Zusatz: Aktuelle Urteile referenzieren häufig vorherige, was i.S.v. Präzedenzfällen juristische Praxis ist und in vielen Fällen akzeptabel sein mag, hier aber nicht; die Bundesrespublik Deutschland hat kein Fallrecht, wie der anglo-amerikanische Rechtskreis; tatsächlich ist es hierzulande zu einer Kuriosität aus beabsichtigter Einhaltung von "Gesetzen und Verordnungen" gekommen, die kein Mensch einfach zu jeder Zeit [Wandel!] nur eben einhalten kann, sondern die interpretiert werden müssen; so gilt in Deutschland eine Mischform, das sogenannte Richterrecht; da vor den Verwaltungsgerichten oder dem BVerfG keine Anwaltspflicht gilt und es in Deutschland kein Recht auf Sammelklagen gibt, fehlt es hier offensichtlich oftmals an der finanziellen Stärke, die für nötige Gutachten sorgen könnte; in Ermangelung von so zur Verfügung gestellten Gutachten, fordert das Gericht leider keine unabhängigen Beweise ein, sondern führt Gespräche mit Klage-Beteiligten und bezieht sich auf vorhergehende, alte Urteile; unabhängig vom Wandel der Zeit - dies führt dazu, dass so manche Urteile nicht mehr adäquat sind, und in der Folge die sog. Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ebenfalls nicht mehr adäquat ist.
06 :: Zwangsbeitrag und Grundrechte
Kurzfassung:Es gibt mehrere Grundrechte, mit denen das Abverlangen eines Zwangsbeitrags, wie der Rundfunkbeitrag einer ist, in Konflikt gerät. Die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks basiert auf der Idee, dass sie nötig sei, um die Rundfunkfreiheit zu gewährleisten (GG Art. 5 Absatz 1, Satz 2). Nach GG Art. 1 , Abs. 2, sind Grundrechte jedoch "unveräußerlich", sprich unverkäuftlich, also nicht erst gegen einen Preis zu erhalten. Sie stehen jedem im Geltungsbereich lebenden Menschen zu, ohne dass er sie erst käuflich erwerben muss. Ein Beitrag stellt nichts anderes dar als einen solchen Kaufpreis. Die bisherigen Urteile, die das Kirchhof-Gutachten, auf dessen Basis die Reform von 2013 stattfand, unterstreichen, erklärten damit den Beitrag zur einer Vorzugslast, die gerechtfertigt sei, da der Zahlende eine "adäquate Gegenleistung" bzw. einen "individuellen Vorteil" erhält. Genau hierin besteht jedoch der Widerspruch. Entweder man hat "unveräußerliche Grundrechte", die JEDEM PER SE zustehen (und also unentgeltlich), oder man erhält eine Gegenleistung in Form eines "individuellen Vorteils". DAS EINE oder DAS ANDERE.
Darüber hinaus sind die Grundrechte nach GG Art. 13 (1, 7), zur Unverletzlichkeit der Wohnung, und GG Art. 4, Abs. 1, aus dem die Gewissensfreiheit hervorgeht, gefährdet, sowie die Persönlichkeitsrechte nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), was bisher von Gerichten abgelehnt wurde (Anm.: anders als in der GRCh sind im GG derartige Persönlichkeitsrechte nicht ausformuliert). Betrachtet man diese Rechte jedoch in Kombination mit den hier im Kapitel 05 belegten und über Jahrzehnte praktizierten Mängeln an der "Gegenleistung" (also langfristigen Fehlleistungen und keinen Mängeln, denen durch "Programmbeschwerde" abgeholfen werden könnte), dann ergeben sich sehr wohl auch Konflikte mit diesen Grund- bzw. Menschenrechten. Auf diese Rechtsartikel (GG Art. 13 u. Art 7 GRCh) wird im Kapitel 07 näher eingegangen.
07 :: Wohnung, Privatssphaere und Willkür
Kurzfassung:Auf die konkrete Verletzung der Grundrechte nach GG Art. 13 (1, 7) zur Unverletzlichkeit der Wohnung und der Persönlichkeitsrechte nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) wird hier näher eingegangen. - Über bisherige Gerichtsurteile hinaus, die keine Verletzungen sahen, wird hier auf bisher gerichtlich undiskutierte Argumente eingegangen (inkl. Erörterungen dessen, worauf sich die bisherigen Urteile bezogen). Aufgrund der Kombination von "inadäquater Gegenleistung" für den Rundfunkbeitrag und der Unabwendbarkeit der Einspeisung des örAngebots in die eigenen (selbst-finanzierten) Empfangskanäle, die sich größenteils innerhalb der "unverletzlichen Wohnung" befinden, ist zum einen das Grundrecht nach Art. 13 (1, 7) verletzt und zum anderen das Menschenrecht (Art. 7, GRCh) auf "informatinelle Selbstbestimmung". Auch hier verursacht die Unabwendbarkeit mittels des eigenen Zapp-Empfangs (beim Durch-Zappen des Gesamtangebot ist der örR unweigerlich vorhanden, auch wenn man das Angebot nicht nutzt, vergleichbar mit Werbung im Briefkasten oder im öffentlichen Straßenbild) sowie durch die Beeinflussung des Teils der Bevölkerung, der den örR unkritisch konsumiert, davon beeinflusst wird und dadurch die Gesellschaft mitbeeinflusst, also über die gesellschaftliche Kommunikation auch der Nichtnutzer des örR indirekt in Mitleidenschaft gezogen wird (Begleitschaden). - Darüber hinaus wird die "Unverletzlichkeit der Wohnung" sowie die "informationelle Selbstbestimmung" über das Maß und das Zuvorerwähnte hinaus noch weiter bei denen beschnitten, die von ihrem Recht Gebrauch machen, sich gegen die staatliche Gewalt zu wehren. Wer nicht freiwillig zur Zahlung bereit ist, wird über alle Maßen hinaus in seinen Rechten beschnitten: Post- und Bankdaten werden vom Beitragsservice angezapft, um an Informationen zu kommen, und in nächster Instanz werden Bankkonten sogar gepfändet oder Personen inhaftiert - all dies durch den Staat für den Staat = wer zum Empfang der staatlichen Gewährleistung von Grundrechten nicht freiwillig bereit ist, wird zum Empfang seiner eigenen Grundrechte gezwungen (staatliche Willkür).
Des Weiteren zur staatlichen Willkür: Dem Fakt der "staatlichen Willkür" würde eigentlich ein eigenes Kapitel zukommen (vlt. bekommt es das auch noch). Denn, wenn bei den ausstehenden Gerichtsverhandlungen die Grundgesetz-Konflikte, wie unter Kap. 05 u. 06 beschrieben, mit ähnlichen (veralteten) Begründungen wie zuvor wieder abgelehnt werden sollten, dann besteht der Umstand der "staatlichen Willkür" zusätzlich aus diesen Gründen. Und dann nicht nur wg. Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte, wie die der Unverletzlichkeit der Wohnung oder der informationellen Selbstbestimmung. - Spätestens dann kommt jegliche Preis-Aberverlangung (Beitrag) für die Gewährleistung eines Grundrechts der staatlichen Willkür gleich! Darüber hinaus besteht die Frage, inwieweit "Vorsatz" bei der Benachteiligung bestimmter Bevölkerungsgruppen (s. Kap. 01 u. 02) für den Umstand der staatlichen Willkür eine Rolle spielt. Es lässt sich belegen (s. Kap. 01 u. 02), dass die Veranstalter der Reform von 2013 (GEZ-Gebühren zum Rundfunkbeitrag) von den Benachteiligungen nicht nur vorher wussten, sondern sie mehr als billigend in Kauf nahmen, da sie bei anderen Finanzierungsmodellen mit mehr Widerstand rechneten.
08 :: Benachteiligung durch Geoblocking
Kurz (Zusfssg.): Seit 20. März 2018 haben Abonnenten von Streaming-Anbietern wie Amazon Prime, Netflix, Spotify oder Deezer z.B. Zugriff auf deren Inhalte auch in anderen Mitgliedsländern der EU, wie bspw. wenn sie dort im Urlaub sind. Dies wurde mit EU-Verordnung entschieden. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender (örR) hat die Verordnung jedoch nichts geändert. Die Sender der örR können weiterhin bis auf vereinzelte Nachrichten-Programme oder -Kanäle nicht von den Zahlern von "Rundfunkbeiträgen" (TV licence, bspw. in Großbritannien) anderer EU-Länder empfangen werden. - Für den Empfang von örRundfunk-Sendern sollten mind. die gleichen Bedingungen gelten, wie für Streamingdienste, bzw. eigentlich bessere. Besonders, da zumindest in Deutschland die Gewährleistungspflicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht primär deshalb besteht, um eine Dienstleistung (Gegenleistung) zu erbringen, sondern um die Runkdfunkfreiheit zu gewähren. Diese Leistung (die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit) wäre um ein Vielfaches besser gewährleistet, wenn die Bürger eines jeden Landes Sender der anderen empfangen und vergleichen könnten (so würde zumindest auf internationaler Ebene wieder ein gewisses Marktelement zurückgeholt und die nationale Qualität, z.B. mit Untertiteln, wäre einem gewissen Vergleich ausgesetzt).Aufgrund der nationalen Beiträge wird am Geo-Blocking festgehalten. Es handelt sich dabei um eine protektionistische Maßnahme, mit der nationale Produktionsbetriebe und Arbeitsplätze staatlich geschützt werden sollen. Während es immer für den Einzelnen traurig ist, wenn er seinen Arbeitsplatz verliert, ist Protektionismus dennoch der falsche Weg. Ebenso wie Arbeitsplätze im Kohleabbau durch modernere Strukturen und neue Arbeitsplätze längst früher hätten ersetzt werden können, ist auch in den Rundfunk-Medien der überdimensionierte staatliche Schutz verantwortlich für den Mangel an Modernisierung.
09 :: Benachteiligung der Pressefreiheit
Kurzfassung:Nach dem Grundgesetz (Art. 5, Abs. 2) sind "Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film" gleichermaßen zu gewährleisten. "Gleichermaßen" steht nicht im Gesetzestext, aber beide Freiheiten sind in einem Atemzug genannt. Das bedeutet, dass heutzutage, einer Zeit, in der die staatliche Organisation der Gewährleistung der Freiheit für Rundfunk und Film aus technischen Gründen nicht mehr nötig ist, ich als Klägerin und Trägerin von Grundrechten beim Empfang dieser Rechte benachteiligt werde. Meine Rechte werden diskriminiert, in dem mein Recht auf Rundfunkfreiheit privilegiert behandelt wird, während mein Recht auf Pressefreiheit nicht die gleiche Behandlung erfährt. Zu Online-Presseportale von Zeitungen oder Zeitschriften, erhält man immer häufiger einen Vollzugang nur über Subskriptionsmodelle (z.B. bei der FAZ Plus, SZ Plus oder Überladung mit Werbung wie bspw. bei der Berliner Zeitung).
Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen schrieb in seinem Gutachten von 2014: "Angesichts der technischen Entwicklung gibt es kaum noch Gründe, warum der Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als der Zeitungsmarkt, der durch ein breites privates Angebot und Subskriptionsmodelle gekennzeichnet ist."
10 :: Gewissensfreiheit und Gewissenskonflikt
Kurz (Zusfssg.): Der Art. 4, Abs. 1, GG schützt (neben Religion u. Weltanschauung) die Freiheit des Gewissens. Ein Eingriff in die Gewissensfreiheit liegt vor, wenn eine hoheitliche Maßnahme einen Gewissenskonflikt beim Grundrechtsträger auslöst. Das ist hier der Fall. Wer aus Gewissensgründen die einseitige und dominierende Sichtweise und Darstellungsweise des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots ablehnt, kann sie dennoch nicht aus seinem Empfangsbereich verbannen. Wie im Kap. 07 bereits beschrieben (indem es u.a. um informationelle Selbstbestimmung geht), ist auch der Nichtnutzer des örAngebots durch die die allgegenwärtige Dominanz der örR in der Medienlandschaft in Mitleidenschaft gezogen. Ein Begleitschaden, der nur abgewendet werden kann, indem die Ablehung des Empfangs der örR-Angebots ermöglicht wird.
Quellen-Verzeichnis:
[1] BVerfG-Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 201, - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157): http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
[2] Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG), §31: http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html und zur Wirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), siehe erster Absatz hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html
[3] Z.B. der Tagesspiegel hier https://www.tagesspiegel.de/medien/bundesverfassungsgericht-was-das-urteil-zum-rundfunkbeitrag-bedeutet/22814406.html; die Legal Tribune Online hier https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-urteil-1bvr167516-ua-rundfunkbeitrag-im-wesentlichen-verfassungsgemaess/; die Berliner Morgenpost hier: https://www.morgenpost.de/kultur/tv/article214880351/BGH-Urteil-zum-Rundfunkbeitrag-was-sich-jetzt-aendert.html; und die Süddeutsche Zeitung hier: https://www.sueddeutsche.de/medien/gez-rundfunkbeitrag-bundesverfassungsgericht-1.4058710
[4] 2. Leitsatz des 1 BvR 1675/16: "Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.", http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
[5] Abs. 106: "Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden (dd). " des 1 BvR 1675/16 (Link wie [1])
[6] Inhalt des Sozialstaatsprinzips: https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialstaatsprinzip#Inhalt_des_Sozialstaatsprinzips
[7] Die Bedeutung des "Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)" ist hier erklärt: https://de.wikipedia.org/wiki/Gleichheitssatz#Gleich-/Ungleichbehandlung
[8] Die Entwicklung des Anteils der Niedrigentlohnten änderte sich lt. dem Institut Arbeit Qualifikation (IAQ) über die Periode von 2000 bis 2015 nur um wenige Prozentpunkt. Im Jahr 2000 lag sie bei 18,7% und in 2015 bei 22,6%, Quelle: https://www.miese-jobs.de/chroniken/10-08-17/; die Statista GmbH, Köln, bestätigt die Angabe für 2015: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/161881/umfrage/niedriglohnbeschaeftigte-in-deutschland-seit-1995/; eine "Circa-Angabe" m. 20% für heute ist also gerechtfertigt
[9] Siehe Abs. 85 des Urteils: "(4) Die Zuleitung der Nutzungsmöglichkeit in die Wohnung zählt hingegen nicht mehr zu dem Vorteil, den der Rundfunkbeitrag abdecken soll. Aus den Gesetzesmaterialien und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die Gesetzgeber den lokalen Empfang des Rundfunkangebots in der Wohnung nicht als Teil der zwingend zu erbringenden öffentlichen Leistung, sondern lediglich als mögliche Zusatzleistung angesehen haben [...]" (Link zum Urteil, siehe [1])
[10] Anzahl der Einpersonenhaushalte (41% in 2016): zur Anzahl gibt es übereinstimmende Angaben bei Destatis (Statistisches Bundesamt) hier https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/zdw/2017/PD17_31_p002.html, bei Statista hier: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/156951/umfrage/anzahl-der-einpersonenhaushalte-in-deutschland-seit-1991/
[11] Eine steigende Tendenz für die Einpersonenhaushalte bescheinigt aktuell das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung hier: https://www.bib.bund.de/DE/Fakten/Lebensformen/Einpersonenhaushalte.html
[12] Zur Tendenz der Entwicklung der Größen privater Haushalte wurde eine detailierte Analyse bereits im Jahr 2012 von der Bundeszentrale für politische Bildung angeboten: http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61587/haushalte-nach-zahl-der-personen
[13] Zur Hinnehmbarkekit der Benachteiligung von Einpersonenhaushalten, siehe Abs. 103-105 des Urteils (Link zum Urteil, siehe [1])
[14] Definition für Niedriglohn (Niedrigentlohnte und Geringverdiener sind hier äquivalent verwendet) auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung: http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/arbeitsmarktpolitik/187832/niedrigloehne
[15] Dieselbe Definitionen und interessante zusätzliche Informationen zur Entwicklung und auch Tendenzen im Hochlohnbereich stehen im IAB-Kurzbericht, Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung, einer Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit, Titel "Deutsche Geringverdiener im europäischen Vergleich", 15/2013, hier: http://doku.iab.de/kurzber/2013/kb1513.pdf
[16] Zur Entwicklung der Niedriglöhne in 2014 in Deutschland, siehe Statistisches Bundesamt (Destatis), Verdienste auf einen Blick, 2017, Seite 6-12: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/Arbeitnehmerverdienste/BroschuereVerdiensteBlick0160013179004.pdf?__blob=publicationFile
[17] Statista untersuchte den Anteil der Niedriglohnbeschäftigten an allen abhängig Beschäftigten in Deutschland in den Jahren von 1998 bis 2015, und nennt für 2015 einen Anteil von 22,6%, siehe: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/161881/umfrage/niedriglohnbeschaeftigte-in-deutschland-seit-1995/
[18] Zu den Anteilen der Niedriglohnbeschäftigten nennt z.B. das Handelsblatt Zahlen für 2016 hier: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/arbeitsmarkt-3-7-millionen-beschaeftigte-verdienen-weniger-als-2000-euro/21226554.html?ticket=ST-6346910-ty0s2Umo3qpdDXZdibmg-ap3
[19] Zum Persönlichkeitsrecht: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22671/persoenlichkeitsrecht
[20] Grafik zur Verwendung des Rundfunkbeitrages in Euro-Cent von Euro 17,50: http://www.ard.de/download/3141226/17_50_Euro_Rundfunkbeitrag.pdf
[21] "Für die Telekommunikation besitzt der Bund nach Art. 73 Nr. 7 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz [...]; [und die] Zuständigkeit des Bundes ist auf die Übertragungstechnik beschränkt", siehe: Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags zu "Zuständigkeiten von Bund, Ländern und der EU im Medien- und Telekommunikationsrecht", 2007: https://www.bundestag.de/blob/414758/56625ce3f32429cedc2ca5def04f87a1/wd-10-029-07-pdf-data.pdf)
[22] Förderungsprogramme für Digitalisierungsprojekte durch die Bundesländer, Institut für Digitale Transformation (Hamburg - München - Dresden), https://transformation-it.de/foerderprogramme-digitalisierungsprojekten-durch-die-bundeslaender/
[23] Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), Technische Förderung: "Für die Förderung der technischen Infrastruktur und technischer Innovationen wurden für den privaten Hörfunk 2017 rd. 2.005 T€ von der BLM zur Verfügung gestellt. [...] das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (STMWI) ergänzt um Zuwendungen i.H.v. über Euro 1 Mio. staatliche Förderung für das terrestrische, digitale Hörfunksystem DAB+", https://www.blm.de/aktivitaeten/technik/infrastrukturfoerderung.cfm
[24] "Kernaufgabe der Landesmedienanstalten ist die Regulierung: die Zulassung, Programmaufsicht und Vielfaltssicherung der privaten Rundfunkprogramme. Eine weitere Aufgabe ist die Förderung der Medienvielfalt und die Förderung neuer Übertragungswege", https://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns/aufgaben/
[25] Interview von medienpolitik.net mit Cornelia Holsten, Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten: http://www.medienpolitik.net/2018/08/rundfunk-der-alte-rundfunkbegriff-bringt-uns-nicht-mehr-weit/
[26] BVerfG 73, 118 - 4. Rundfunkurteil v. 4. November 1986 via DFR, 3. Satz des Absatzes 157: "Solange und soweit jedoch die Wahrnehmung der genannten Aufgaben jedenfalls durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam sichergestellt ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlichrechtlichen Rundfunk", http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html#157
[27] 4. Rundfunkurteil, DRF - VBerfGE 73, 118: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html
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