04 :: Doppelbelastung durch Duale Struktur

-- Der erste Teil dieser Seite ist noch in Arbeit. Fertigstellung ca. Ende des Jahres. --

Die Doppelbelastung beim Angebot

Die Doppelbelastung durch die Finanzierung des Bürgers zum einen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zum anderen weiterer Angebote zum Erhalt der modernen Medienvielfalt


Der Bürger muss einmal den sog. "Garanten für die Rundfunk-Vielfalt" (so wurde der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Gerichten genannt) bezahlen, um dann ein weiteres Mal für die Vielfalt zu bezahlen, die er sich wünscht und die vom "Vielfaltsgaranten" nicht mitgeliefert wird. -- Hierzu folgen Beispiele (Kosten von Netzanabietern, Kabelanbietern, Paketen von Anbietern für TV-Empfang oder Streaming-Dienste und Plattformen). --

-- Dieser Teil ist noch in Arbeit. Fertigstellung demnächst. --


Die Doppelbelastung bei der Infrastruktur

Die Doppelbelastung für private Rundfunkbeitragszahler oder warum die private Infrastruktur von Rundfunkanbietern über den Beitrag gefördert wird, während über die private Infrastruktur von Rundfunkempfängern unsubventionert verfügt wird


Hier geht es um die Widersprüche und Unterschiede bei der Behandlung der öffentlichen Infrastruktur, Infrastruktur von privaten Rundfunkanbietern und der von Privatpersonen. Hauptsächlich dabei um die  Bevorteilung der einen durch Förderung, Subventionen oder Steuervorteile und die Benachteiligung der anderen. Privatpersonen, die weder den einen oder anderen direkten Förder-Vorteil bekommen, noch einen indirekten, nämlich Steuervorteile. Privatpersonen erhalten noch nicht einmal den geringfügigeren Ausgleich für ihre Doppelbelastung, den Rundfunkbeitrag von der Einkommenssteuer oder vom Einkommen vor Steuer (wie andere gesetzliche Beiträge) absetzen zu können.

Also: Das BVerfG (wie anläßlich anderer Themen schon mehrfach erwähnt) hat festgestellt, dass das Vorhandensein eines Empfangsgeräts "für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung [hat]" (Abs. bzw. Rn. 90, 1 BvR 1675/16). Von Bedeutung seien stattdessen "hinreichende sachliche Gründe" für die "individuell-konkrete Zurechnung" [ebd.] einer Gegenleistung. Diese, die Gegenleistung, widerum würde aus "der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit" [ebd.] hergeleitet. Etwas leichter ausgedrückt besteht die Voraussetzung für die Gegenleistung also aus der Möglichkeit einen Nutzen zu ziehen (zur Realität oder Relativität des "Nutzens" und den "Sachgründen" in einem anderen Kapitel). Dieser Formulierung nach ist, ganz klar, die "Möglichkeit" gleichgesetzt mit dem Vorhandensein von Geräten (wer keine hat, muss trotzdem zahlen, aber das Vorhandensein von Geräten ist dennoch Dreh- und Angelpunkt!). Es wird vorausgesetzt und ist damit weiterhin wichtig.

Die Wichtigkeit, dass der Zahlende Geräte "bereit hält" (wie die Formulierung unter der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht vor 2013 lautete) ist also nicht mehr dieselbe für den Einzelnen heute. Sie ist aber sehr wohl quasi dieselbe für die typisierte Gesamtgesellschaft, bei der ein Vorhandensein von Geräten bei jedem eben vorausgesetzt wird.

Niemand hat Empangsgeräte aber einfach so. Die Tatsache, dass sie heutzutage praktisch jeder hat, sollte niemandem das Recht geben, über sie einfach so zu verfügen.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob es rechtens ist, vorauszusetzen, dass die Gesamtgesellschaft bzw. jede Bürgerin und jeder Bürger die "Sachherrschaft über Geräte" tatsächlich einfach so hat (so dass man diese voraussetzen kann)? Wie sind die Bürgerinnen und Bürger zu dieser Sachherrschaft gekommen? Wurden sie mit Geräten geboren? Wachsen die Geräte bauseitig in den Wohnungen oder unterwegs, so dass man sie sich vom Baum pflücken kann? Oder hat sich einjeder irgendwann individuell entschieden, welche Geräte sie oder er benötigt, haben möchte, kaufen will oder sich leisten kann und welche Empfangskanäle dazu die passenden oder günstigsten sind (Kabel, Flatrates, etc.) und dafür bezahlt?

Wie kann es sein, dass somit von jeder Privatperson erwartet wird, dass sie ihre Geräte und Empfangskanäle, ihr Privateigentum, ganz selbstverständlich und unentgeltlich einem bestimmten Anbieter, dem örR, für einen möglichen Empfang zur Verfügung stellt? Unter den Eigentümern der Geräte (u.a.m.) befinden sich nicht wenige, die den Kauf nicht mit der Absicht getätigt haben, um damit den örR die Möglichkeit zu bieten, ihr oder ihm ihr Angebot darüber in die Wohnung zu tragen. Eine Ablehnung ist nicht möglich.

In einem früheren Urteil wurde die Frage schon einmal halb beantwortet. Man antwortete, dass in Persönlichkeitsrechte nicht eingegriffen würde, da niemand zur Nutzung des Angebots der örR gezwungen würde. Wie üblich, stellte die Antwort des Gerichts auch hier allein auf die Nutzungsmöglichkeit ab, die kein Zwang, eben nur eine Möglichkeit sei. Es liegt nahe, davon auszugehen, dass das BVerfG hinsichtlich der Privateigentumsfrage (GG Art. 14, Abs. 1: "Eigentum [wird] gewährleistet") ganz ähnlich argumentieren würde. Selbst wenn geräteseitig eine Blockierung ermöglicht würde. Aber, und gerade deshalb, soll es hier nicht nur darum gehen.

Gerade weil der Dreh- und Angelpunkt für die "Gegenleistung" weiterhin das Vorhandensein von Geräten ist (nicht beim Einzelnen, aber pauschal), stellt es eine in sich nicht logisch erschließbare Ungleichbehandlung von Eigentümern dar, wenn der Eigentümer von Empfangsmöglichkeiten (Geräten) nicht ebenso gefördert wird wie öffentlich-rechtliche oder private Eigentümer von Verbreitungsmöglichkeiten (den Geräten der Rundfunkanstalten). Wenn der private Geräte-Eigentümer hier schon keine Gewalt oder Entscheidungsfreiheit darüber hat, ob er ein zahlungspflichtiges Angebot (zur möglichen Nutzung) empfangen kann oder nicht (keine Ablehnung möglich = man ist zum Empfangbarkeit gezwungen), dann sollte der Bürger für diese nutzungsunabhängige Zahlungsverpflichtung wenigstens einen gewissen "Belastungsausgleich" dafür erhalten, dass sie/er die Empfangsmöglichkeit auf seine privaten Kosten geschaffen hat.

Was für öffentlich-rechtliche oder private Veranstalter gilt, sollte ebenso für veranstaltete (hier: ungefragte) Empfänger gelten. Wer für eine  Empfangsmöglichkeit alternativlos zahlen muss, der sollte die Kosten dafür, dass ihm oder ihr dieser Empfang auch tatsächlich möglich ist, nicht allein tragen müssen. Die Subvention und Förderung von Übertragungsmöglichkeiten seitens des Staates (via den Länderebenen) und den Landesmedienanstalten (für private Rundfunkveranstaltungen) sollte nicht vor Haustür der Empfangswohnung enden.

Wenn die Wohnung als Anknüpfungspunkt für den Beitrag zu den örR gilt, dann sollte die Subventionierung, Förderung oder Steuerminderung für Empfangstechnik (Anschaffungskosten und monatliche Betriebskosten, wie Kabelgebühren, Flatrates oder Abos) auch bis in die Wohnung hinein reichen. Die Förderung von Übertragungstechnik u.ä.m. für private Rundfunkanbieter endet schließlich auch nicht vor deren Studiotür. Denn die Kosten sind, wie schon erwähnt, einerseits nicht unerheblich und stellen darüberhinaus (insbes. wenn, wie bisher, unsubventioniert) in mehrererlei Hinsicht eine Doppelbelastung dar. Es ist für viele Bürger nicht verständlich, dass man teuer für Geräte, Anschlüsse, Flatrates, Kabeltarife und Abos bezahlen muss, ohne dass nicht in einem all der Pakete der örR bereits enthalten ist. Verglichen mit den örR und privaten Rundfunkveranstaltern leisten Bürger und Bürgerinnen bereits ihren Beitrag, indem sie auf eigene, unsubventionierte Kosten für die Empfangstechnik bezahlen.

Wie an anderer Stelle schon erwähnt, ist die ohnehin schon "zusätzliche" Belastung für unterdurchschnittlich verdienende Haushalte besonders ungleich höher als für andere und entsprechend belastender. Es kommt jedoch noch hinzu, dass spätestens für Geringverdiener und Einpersonenhaushalte, diese Mehrfach-Benachteiligung dazu führt, dass für sie nur eine Grundausstattung an Geräten und minimale Übertragungstechnik überhaupt erschwinglich sind. Sie können also nicht in den vollen "Genuss" des Angebots der örR kommen, zahlen aber den vollen Beitrag (nochmal mit anderen Worten: zusätzlich zur Benachteiligung durch Nicht-Subvention gilt weiterhin, wie im Kapitel "Benachteiligung von Geringverdienern" näher beschrieben, dass sie im Verhältnis doppelt soviel zahlen wie ein Hochlohnverdiener, aber, wie hier beschrieben, gar nicht in demselben Maße in den "Genuss" der "Nutzungsmöglichkeit" kommen). Denn - im Zusammenhang betrachtet mit den Förderungen oder Subventionen, die die einen erhalten und die anderen nicht - geht die "Nutzungsmöglichkeit" über die reine Nutzung des Programmangebots hinaus. Es bedeutet auch, es in vielfältiger Art und Weise nutzen zu können! (Jedenfalls wird ein Teil des Rundfunkbeitrags speziell für derlei Förderung verwendet = ein Teil der Technik ist Teil der Gegenleistung.)

Förderung

Förderung gibt es auf fast allen Seiten - aber eben nur fast. Private Unternehmen und private Rundfunkveranstalter erhalten eine breite Förderung. - Der Staat zentral, also der sog. Bund, förderung die Übertragungstechnik. Aber von den Ländern gehen weitere Förderungen aus, die darüber hinausgehen. Sie kommen privaten Unternehmen zugute. Private Rundfunkanbieter profitieren so einerseits von derselben Infrastruktur- und Technologieförderung, von der auch die örR und jeder andere profitiert, zusätzlich werden sie jedoch darüberhinaus durch den Rundfunkbeitrag via den Landesmedienanstalten gefördert (sie erhalten 1,9% vom Rundfunkbeitrag [20]).

Zuständigkeiten: Es besteht die grundgesetzliche Zuständigkeit des Staates für Postwesen und Telekommunikation (Art. 73, Nr. 7, GG). So heißt es im Gesetz. Das klingt veraltet, insbesondere da es seit 1995 die Deutsche Bundespost nicht mehr gibt. Die heutige Bedeutung wurde daher von einer Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages so ausgelegt, dass [...] (CHECK TEXT!) [21].--> Was steht da über die Förderung durch die Länder ("Art. 73, Nr. 7, GG" bezieht sich nur auf "Übertragungstechnik" - die Länder vergeben jedoch selbst Förderung - anhand gefundener Beispiele ist der Unterschied unklar)?


Förderung durch den Bund: Der MDR (Mitteldeutsche Rundfunk) berichte bspw. im März 2018 dazu, dass Deutschland "im internationalen Vergleich immer [...] total hinterher" sei (https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/digitalisierung-groko-deutschland-breitband-100.html), Dänemark es längtst besser gemacht hätte, aber die von der GroKo eingsetzte Staatsministerin Dorothee Bär (CSU) jetzt auch in Deutschland endlich alles ändern würde. Lt. Koalitionsvertrag (lt. Netzpolitik: https://netzpolitik.org/2018/weil-sies-kann-breitband-champion-csu-soll-digitale-infrastruktur-auf-den-neuesten-stand-bringen/) sollen so in nächster Zeit z.B. "Glasfaser, Open Access, 5G-Vorreiterrolle" usw. umgesetzt werden. Wie immer die Umsetzung im Konkreten auch vor sich geht, fest steht (so sollte das Beispiel illustrieren), dass die Förderung von Übertragungstechnik von der Bundesebene aus organisiert wird. ("Bundesminister fördert Glasfaserausbau mit weiteren 865 Millionen Euro", Pressemittteilung des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (BMVI), 111/2017,

Förderung durch die Länder: Des Weitern wird die Modernisierung von Technik via "Förderprogrammen" von der Länderebene aus organisiert (konkrete Beispiele zu Unterschieden ERGÄNZEN). Wie auf Bundesebene auch, erfolgt die Umsetzung durch private Unternehmen, Betriebe, Netzbetreiber oder Rundfunkanbieter, die die Förderprogramme dafür beantragen. Anders als es in Nachrichten oder Politiker-Reden oft anklingt, nimmt weder die eine noch die andere Regierungsebene irgendwelche Dinge selbst in die Hand. Es werden Förderprogramme aufgestellt, die von Umsetzungswilligen via Banken oder Projektträgern beantragt werden müssen [22]. (Witzig ist, dass ein Großteil solcher Programme dann gar nicht beantragt wird, u.a. weil sie zu kompliziert oder realitätsfern sind oder aus ähnlichen Gründen am privat-unternehmerischen Bedarf oder Investitionsinteresse vorbeigehen, siehe: https://www.unternehmenswelt.de/foerderprogramme-digitalisierung-ungenutzt - das ist zwar ein separates Thema, aber man sieht aus solchen Berichten beispielhaft, das eine Menge los ist auf dem "Förderungsmarkt".) Das das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (STMWI), zum Beispiel, ergänzt die technische Förderung der Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) um Zuwendungen i.H.v. über Euro 1 Mio. für das terrestrische, digitale Hörfunksystem DAB+ [23], zusätzlich zu dem etwa gleich hohen Betrag mit dem die BLM Förderungen vergibt (der Name der BLM weicht im Detail etwas ab, aber es handelt sich um die Bayerische Variante einer Landesmedienanstalt).

Förderung privater Hör- und Rundfunkanbieter durch die Landesmedienanstalten: Zu den Aufgaben der Landesmedienanstalten gehört (neben den Kernaufgaben, siehe [24]) die "Förderung technischer Infrastruktur und neuer Übertragungswege"(ebd.). Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in 2017 dem privaten Hörfunk ca. Euro 2 Mio. zur Verfügung gestellt [23].  (--> HIER UM WEITERE KONKRETE BEISPIELE FÜR FÖRDERUNGEN ERGÄNZEN --> ANFRAGE AN FRAU HOLSTEN ODER PR-PEOPLE) 

In einem Interview von medienpolitik.net sagte die Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, Cornelia Holsten,  nach dem Urteil, um das es hier geht, sie begrüße die "deutlichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts und die darin zum Ausdruck gekommene Wertschätzung unserer Arbeit" [25]. Sie stellte ihrem Kommentar jedoch auch ganz sachlich fair voran, dass "die Existenzberechtigung der Landesmedienanstalten gar nicht in Frage stand" [ebd.]

Privat bezahlte Geräte


Der Bürger, von dem lt. Urteil vorausgesetzt wird, dass er die Möglichkeit zum ÖR-Rundfunk-Empfang hat, hat diese aber nicht einfach so. Er hat sie nicht aufgrund seiner biologisch natürlichen Eigenschaften oder weil sie ihm bauseitig durch die Wohnunug oder zufällig unterwegs zuflogen bekommen. Er hat Geräte privat erworben, tut dies i.d.R. in Abständen immer wieder (aufgrund des Wandels in der Technologie, also Modernisierung) und zahlt außerdem i.d.R. einen monatlichen Beitrag für Empfangskanäle (Internet-Zugang, Kabel-TV-Anschluß, Satelliten-Empfang oder Mobilfunk-Flatrates), die er den ÖR-Anstalten unsubventioniert und unentgeltlich praktisch zur Verfügung stellen muss ("muss", da die Empfangsmöglichkeit ja nicht abgelehnt werden). Dies hatten wir im Prinzip an anderer Stelle schon mal festgestellt, hier aber nochmal daran erinnert, denn jetzt geht es um die Kosten im Einzelnen.

Infrastruktur-Kosten für Privatpersonen: Für private Unternehmen und Produzenten werden also Förderprogramme bereit gestellt. Warum stellt die staatliche Seite (egal, ob Bund oder Länder) jedoch nur der Anbieter-Seite des Marktes Förderung zur Verfügung (um Belebung der Wirtschaft als Zweck sollte es bei der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit schließlich nicht gehen)? Gerade wenn die Rundfunk-Nachfrage-Seite mit einem Zwangsbeitrag belegt ist, stellt sich also die Frage, weshalb eine Seite bevorteilt wird und die andere benachteiligt. Für die so benachteiligte, unsubventionierte Seite, kommt es nämlich zu den folgenden Mindest-Kosten:


Ein einfacher Full-HD-Fernseher (22 Zoll klein) kostet z.Zt. z.B. Euro 180,00 (so gefunden günstigstes Angebot aktuell bspw. beim Mediamarkt) oder mehr. Für ein UHD-Smart-TV (43 Zoll) mit sämtlichen aktuellen DVB-Standards zahlt man momentan im günstigsten Fall z.B. Euro 330,00 (Angebot aktuell gefunden bei Saturn). Ein ähnliches Gerät mit moderner Technik (OLED oder QLED mit 55-Zoll aufwärts) kostet allerdings ab bspw. Euro 2.000,00 aufwärts. Ein Amazon-Prime-Basis-Abo kostet z.Zt. Euro 7,99 im Monat, ebenso ein Netflix-Basis-Abo. Ein Netflix-Premium-Abo jedoch kostet schon Euro 13,99 und ein Netflix-Ultra-Abo Euro 16,99 im Monat. Wer gerne ein "perfektes Kinoerlebnis" von Sky möchte (bzw. es sich leisten kann) zahlt für das Sky-Cinema-Paket nach dem ersten Jahr Euro 34,99 im Monat, und wer sich für ein Allround-Paket der Telekom Deutschland GmbH entscheidet, zahlt, inkl. Internet- und Festnetzflatrate sowie Fernsehen mit 100 TV-Sendern (Magenta M Zuhause mit EntertainTV) bspw. Euro 44,95 im Monat (Paketspreise sind mit anderen Anbietern vergleichbar u. kosten bspw. bei PŸUR ebenfalls Euro 35,00 - 45,00). Hinzu kommen, außer im letzten Beispiel, natürlich sonst überall noch die Kosten für Festnetz- und Internetzugang (Euro 9,99 - 19,99), sowie Mobil-Flatrate  (Euro 9,99 - 34,99), plus die Kosten für Computer und Mobilgeräte. Des Weiteren dazukommen können außerdem noch Kosten für Tuner, Adapter, Antennen u.ä.m. - Da liegt es doch eigentlich schon nahe davon auszugehen, dass in dem einen oder anderen Preis der Anteil für das "Vielfaltsgewährleistungsangebot örR" bereits enthalten sei? Und - da das nicht der Fall ist - würde es schon sehr helfen, um moderne Vielfalt einem jeden zu ermöglichen, wenn nicht einjeder außerdem noch Euro 17,50 für das vermeintliche Gemeingut "öffentlich-rechtlicher Rundfunk" (örR) bezahlen müsste. ODER er diese Zusatzbelastung wenigstens von der Steuer absetzen könnte ... ODER eine "geräteunabhängige" Förderung von bspw. Euro 17,50 im Monat bekäme ...

Fazit: Wenn das eine Recht ist, sollte das andere erst recht Recht sein. Wenn nicht, dann gibt es hier nämlich ein ziemlich grobes Ungleichgewicht im Sinne des Art. 3, Abs. 1, GG (Gleichheitsgebot), das so vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht gewürdigt wurde

Inbesondere da das 4. Rundfunkurteil (BVerfGE 73, 118, v. 4. November 1986, mit dem die Grundlagen für den privaten Rundfunk bzw. das Duale System geschaffen wurden), das auch vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 wieder zitiert wurde (obwohl es ursprünglich nur für den Übergang gedacht war und mittlerweile als veraltet angesehen werden sollte, was es aber bisher nicht wird), betont, dass an die Tätigkeit des privaten Rundfunks nicht dieselben hohen Anforderungen zu stellen sind wie an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und er, der örR, also Bedingung für die weitere Gewährleistung der Rundfunkfreiheit ist [26], ist damit die Verständlichkeit der Begünstigung des privaten Rundfunks aus dem Rundfunkbeitrag erschwert. Die Autorin ist nicht der Meinung, dass das 4. Rundfunkurteil in dem betreffenden Punkt heute überhaupt noch Bestand haben sollte. Da bis heute jedoch die Sequenz aller bisherigen Rundfunkurteile weitgehend als Reihe von Standarten angesehen wird, bleibt der Punkt zunächstmal für die Bewertung der Benachteiligung privater Personen relevant. Wenn fast 2% aus dem Rundfunkbeitrag an private Rundfunkanbieter fließen (da mit ihm das "Rundfunksystem in seiner Gesamtheit dem verfassungsrechtlich Gebotenen im Rahmen des Möglichen entspricht", Abs. 154 der BVerfGE 73, 118 [27]), bleibt unklar, warum nicht heute jede Plattform (wie bspw. Amazon-Prime oder Netflix) oder private Empfänger (Privathaushaushalte und -unternehmen) nicht ebenfalls mindestens 2% (oder mehr ... "Bedarfsgerechtigheit?" ... die Rundfunkbeitragshöhe wird schließlich am "Bedarf" der örRundfunkanstalten bemessen) erhalten.

Quellen:

[20] Grafik zur Verwendung des Rundfunkbeitrages in Euro-Cent von Euro 17,50: http://www.ard.de/download/3141226/17_50_Euro_Rundfunkbeitrag.pdf

[21] "Für die Telekommunikation besitzt der Bund nach Art. 73 Nr. 7 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz [...]; [und die] Zuständigkeit des Bundes ist auf die Übertragungstechnik beschränkt", siehe: Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags zu "Zuständigkeiten von Bund, Ländern und der EU im Medien- und Telekommunikationsrecht", 2007: https://www.bundestag.de/blob/414758/56625ce3f32429cedc2ca5def04f87a1/wd-10-029-07-pdf-data.pdf)

[22] Förderungsprogramme für Digitalisierungsprojekte durch die Bundesländer, Institut für Digitale Transformation (Hamburg - München - Dresden), https://transformation-it.de/foerderprogramme-digitalisierungsprojekten-durch-die-bundeslaender/

[23] Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), Technische Förderung: "Für die Förderung der technischen Infrastruktur und technischer Innovationen wurden für den privaten Hörfunk 2017 rd. 2.005 T€ von der BLM zur Verfügung gestellt. [...] das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (STMWI) ergänzt um Zuwendungen i.H.v. über Euro 1 Mio. staatliche Förderung für das terrestrische, digitale Hörfunksystem DAB+", https://www.blm.de/aktivitaeten/technik/infrastrukturfoerderung.cfm


[24] "Kernaufgabe der Landesmedienanstalten ist die Regulierung: die Zulassung, Programmaufsicht und Vielfaltssicherung der privaten Rundfunkprogramme. Eine weitere Aufgabe ist die Förderung der Medienvielfalt und die Förderung neuer Übertragungswege", https://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns/aufgaben/

[25] Interview von medienpolitik.net mit Cornelia Holsten, Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten: http://www.medienpolitik.net/2018/08/rundfunk-der-alte-rundfunkbegriff-bringt-uns-nicht-mehr-weit/


[26] BVerfG 73, 118 - 4. Rundfunkurteil v. 4. November 1986 via DFR, 3. Satz des Absatzes 157: "Solange und soweit jedoch die Wahrnehmung der genannten Aufgaben jedenfalls durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam sichergestellt ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlichrechtlichen Rundfunk", http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html#157


[27] 4. Rundfunkurteil, DRF - VBerfGE 73, 118: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html



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