05 :: Die Adäquatheit der Gegenleistung

Wie adäquat ist sie wirklich?


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Kurzfassung (Vorschau):

Die "Gegenleistung" wurde vom BVerfG (1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157)) zum Dreh- und Angelpunkt der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags gemacht. Mit dem Urteil vom 18. Juli 2018 wurde besagt, der Beitrag ist ein Beitrag (im Unterschied zur Gemeinlast u. Steuer), da jeder für ihn als "Gegenleistung" das Angebot des öffentl.-rechtlichen Rundfunks (örR) erhält (das er nicht nutzen muss). Da die "Gegenleistung" stimmt, adäquat ist, stimmt auch der Beitrag. Aber stimmt die Gegenleistung? Nein. Die Adäquatheit besteht lt. Gericht hauptsächlich aus selbstreferenziellen Gründen (eigene alte Urteile). Tatsächlich haben sich aber über die Jahre, die seit dem sog. 4. Rundfunkurteil, mit dem 1986 die Grundlage für den privaten Rundfunk neben dem örR geschaffen wurde, vergangen sind, viele Problem entwickelt und etabliert, wegen denen die Gegenleistung heute alles andere als adäquat ist.

Dazu gehören:
  • Probleme durch eine Quotenorientierung, die ursprünglich vom BVerfG als nicht-wünschenswert bezeichnet wurde zu wünschen übrig lassende Programm-Qualität, provinzielle Berichterstattung mit eher wenig vielfältiger Perspektive, deren Qualität sich nicht mit ausländischen Qualitätssendern messen lässt (vgl.  BBC, France24) -- "Vielfalt" gehört zu Gründen für die rechtliche Existenzberechtigung des örR
  • durch die Dominanz, Finanzstärke und Freiheit des örR von allen normalen Marktmechanismen, denen die Privaten ausgesetzt sind, kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen u. Nicht-Entwicklung eines normalen Marktes, auf dem sich bspw. Qualitätssender (wie der US-amerik. HBO mit diversen preisgekrönten Dokumentarfilmen u. -serien) entwickeln können
  • im Zusammenhang mit einem Mangel an Qualität ist insbes. die Manipulation der Bevölkerung durch "Unterhaltung" (zierzu gibt es Zitate von Politikern zum Programm erklärt worden) ein Problem, das auch BVerf-gerichtlich mitbegründet wurde ("die herausragende Bedeutung des Rundfunks für den Prozess der Meinungsbildung ergibt sich aus dessen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft", 8. Rundfunkurteil 22. Februar 1994, BVerfGE 90 - Hervorhebung von der Autorin)
  • durch die jenseits des örR heutzutage gebotene Vielfalt (digitale Anbieterpakete, Streaming-Services etc.) kommt es zu Doppelbelastungen für Nutzer wie Nicht-Nutzer des örR
  • durch Staatsnähe (statt der gebotenen Staatsferne) kommt es zu Ungleichbehandlungen bestimmter Parteien und Bevölkerungsgruppen
  • durch ein Netz von Verflechtungen mit Produktionsfirmen kommt es zu Abhängigkeiten, aufgrund deren zum Schutz der Firmen und zum Nachteil der zahlungsverpflichteten Bevölkerung am sog. "Geo-Blocking" festgehalten wird (Zahler des deutschen Rundfunkbeitrages können bspw. nicht mal innerhalb Europas die Programme beitrags- oder gebühren- oder steuerpflichtiger Sender anderer Länder empfangen ... bspw. kann den BBC-World empfangen, aber BBC1, BBC2 etc.)
Zu diesen Punkten wird es auf dieser Seite Abschnitte m. Details, Beispielen und Belegen geben.




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06 :: Zwangsbeitrag und Grundrechte

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