03 :: Sachgründe und Hinnehmbarkeiten

Die Sachgründe u. wie sachlich und hinnehmbar sind sie wirklich?


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VORSCHAU:

Hier geht es um die sog. "Sachgründe", die vom BVerfG als Argumente dafür angeführt wurden, warum anerkannte Benachteiligungen als "hinnehmbar" anzusehen seien. "Sachgründe" wurden auch im Zus. m. weiteren Sachverhalten angeführt. Um deren Beleuchtung geht es hier u. die Frage, wie "gut" diese Sachgründe wirklich sind, und auf was für Annahmen u. Vergleichen sie beruhen.


Die "Sachgründe", die als Rechtfertigung herangezogen wurden, um praktisch alles zu rechtfertigen, was als verfassungsmäßig angesehen wurde, sind kurzgefasst die relativ geringfügige Höhe des Beitrages (aus Sicht der Entscheider) und die Vermeidung von Beitragsflucht (Abs. 71-73 d. Urteils). -- In dem Artikel hierzu geht es nochmal kurz darum, weshalb die Höhe des Beitrag nicht als geringfügig einzustufen ist, dann aber detailierter darum, warum die sog. Beitragsflucht kein akzeptabler Sachgrund ist, da es nicht wirklich um Belastungsgleichheit geht (siehe angebl. Hinnehmbarkeiten). Worum es stattdessen geht ist, dass die Rundfunkveranstalter einen ständig steigenden Finanzbedarf haben, der durch die sich freiwillig angemeldet habenden Gebührenzahler (vor 2013) nicht mehr gedeckt werden konnte. Die Einnahmen konnten nicht mehr erhöht werden (es sei denn, durch Gebührenerhöhungen - dabei hätte es jedoch größere Probleme mit der Akzeptanz gegeben). Tatsächlich geht es um die Erhaltung von Arbeitsplätzen bei den Rundfunkanstalten und eben diese als Wirtschaftsfaktor, sowie den Wirtschaftsfaktor, den darüber hinaus ca. 240 private Produktionsbetriebe darstellen (dazu gibt es ein eigenes Gutachen der ARD, Titel: "Der ökonomische Nutzen der ARD in Deutschland"), die eng mit dem örR verflochten sind.




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