06 :: Zwangsbeitrag und Grundrechte
-- Diese Seite ist noch in Arbeit. Fertigstellung demnächst. --
Zusammenfassung:
Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag mit dem kürzlichen Urteil des BVerfG (18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16) speziell deshalb als verfassungsgemäß erklärt wurde, weil ihm eine individuell-konkret zurechbare Gegenleistung gegenüber stünde (die des ör-R), ist damit zur Tatsache erklärt, dass JEDER BÜRGER "individuell-konkret" per se Empfänger oder Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist (egal, ob er ihn nutzt oder nicht - lt. Typisierung ist er Nutzer). - Damit werden ihm für den Empfang eines Grundrechtes andere entzogen (GG Art. 1 [1,2,3] in Kombination mit Art. 5 Abs. 1 [1], Auszug aus dem Gesetz siehe unten):
Die Menschenwürde, "unveräußerliche Grundrechte" zu haben (GG Art. 1 [1,2,3]):
Mit der zwangsweisen Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages erhält das Recht des Grundrechteträgers einen Preis. Jeglicher Preis, egal ob per Zwang für ein nicht-gewolltes Angebot oder als gern gezahlter Beitrag für ein gewolltes Angebot (manche Befürworter bezeichnen den Rundfunkbeitrag als Demokratie-Abgabe) ist ein Preis. Gerichte, vorinstanzliche ebenso wie das BVerfG, haben herausgestellt, das ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk zur Sicherung der Rundfunkfreiheit notwendig sei (ob das heutzutage tatsächlich noch so ist, sei dahingestellt - anderes Thema). Wenn diese Prämisse stimmt, dann sollte daraus unbedingt folgen, dass, was immer zu tun ist, damit die Grundrechte (hier auf Rundfunk- und Informationsfreiheit, GG Art. 5) nicht in Gefahr geraten, so getan wird, dass dadurch nicht die ersten Grundrechte (GG Art. 1) gefährdet werde = der Anspruch darauf, dass die Grundrecht nicht käuflich sind.
In einem früheren vorinstanzlichen Urteil (Konkretisierung d. Urteils, genaue Stelle u. Link werden bei Fertigstellung der Seite nachgeliefert) wurde hinsichtlich der Entsprechnung von GG Art. 5, Abs. 1 (1) geurteilt, dass die "Gewährleistung der Rundfunkfreiheit" nicht bedeuteten müsse, dass dies "kostenlos" zu geschehen habe. - Dabei wurde jedoch die Verbindung mit GG Art. 1 gänzlich außer Acht gelassen.
PS: Es bleibt festzustellen, dass das BVerfG, wenn es ihm beliebt, in seinen Urteilen Umstände erwähnt, die über die vom Kläger beschriebenen Sachverhalte hinausgehen (wie z.B. Verweise auf gute Arbeit der Landesmedienanstalten). Im umgekehrten Fall jedoch, zeigt sich das BVerfG wenig interessiert, über vom Kläger erwähnte Sachverhalte rechtlich zu korrigieren (Kläger vorm BVerfG müssen sich schließlich nicht anwaltlich vertreten lassen und sind somit nicht immer Rechtsexperten), wenn z.B. die Ergebnisse für den Beklagten nachteilig sein können (im beschriebenen Fall die Verbindung von GG Art. 5 mit Art. 1). - Im Fall vom Kläger Olaf Kretschmann z.B., der wegen "Gewissensfreiheit" geklagt hat, wurde vom OVG Brandenburg die ziemlich abstruse Abweisungsbegründung gegeben, dass durch Zulassung der "Befreiung aus Gewissensgründen" die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (örR) gefährdet sei! Eine Begründung, die praktisch die Mittel zum Zweck der Finanzierung des örR über alles stellt und den Schutz von Grundrechten an der Stelle als nachrangig einstuft.
Der Entzug der "Informationsfreiheit" (Art. 5 Abs. 1 [1]) im Sinne einer "negativen Komponente" (siehe unten unter "Aus dem Urteil"):
Unter den nun gegebenen Umständen ist es nicht mehr möglich, zu sagen, dass man kein aktiver Empfänger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mehr ist (equivalent zur früheren Behauptung keine Geräte zu haben, obwohl es auch früher eigentlich nicht nur um die Geräte ging). Die Tatsache, dass gerichtlich festgehalten wurde, dass heute praktisch jeder vom Wohnungsinhaber/Gerätebesitzer automatisch zum Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird (nicht irgendeines Mediums, sondern individuell-konkret dieses Mediums), bedeutet im Umkehrschluss, dass sich keiner seiner Nutzereigenschaft entziehen kann.
-- Mittels Typisierung wird von der Wohnung auf Gerätebesitz geschlossen, was statistisch gesehen vertretbar ist. Der Gerätebesitz wird jedoch nicht nur mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit glelichgesetzt, sondern ebenso mit der Möglichkeit den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen (was hinsichtlich der reinen Möglichkeit immer noch zutrefffend ist). HIER VERSAGT JEDOCH DIE "TYPISIERUNG" (eine völlig unzulängliche Anwendung der "Typisierung"). Lt. Angaben der KEK liegt der tatsächliche Zuschaueranteil der Öffentlich-Rechtlichen nämlich bei lediglich 44%. Das bedeutet, dass 56% der Gerätebesitzer bzw. Rundfunknutzer nicht von der "Gegenleistung", der Möglichkeit Gebrauch machen, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Die "Typisierung" macht sie von "möglichen Empfängern" zu "tatsächlichen Nutzern", obwohl das Mittel der "Typisierung" hier nicht zum selben Ergebnis führt (ihr Zutreffensbereich bezog sich lediglich auf die Hochrechnung vom Wohnungsinhaber zum Geräteinhaber UND ENDETE DORT). Der Anteil der NICHT-NUTZER liegt damit im NICHT-HINNEHMBAREN BEREICH und macht solidarische Mitbezahlung für ein nicht-genutztes Angebot zur Gemeinlast, ähnlich dem Solidarzuschlag. --
Und wer keine Entscheidung darüber hat, ob er oder sie "örR-Nutzer" ist oder nicht, der hat keine freie Entscheidung - sprich keine Informationsfreiheit.
Hinzu kommen "passive Nutzung" und "Vorhandensein innerhalb eines Gesamtangebots", aus dem man die örR nicht Abwählen kann. Dieser Umstand wird zum zusätzlichen Problem für die Gewissensfreiheit. Wer nicht lediglich aus Gründen der Vorliebe für andere Sender das örR-Angebot nicht einschaltet, sondern aus politischen oder einer Vielfalt von berechtigten anderen Gründen (siehe die Klage von Olaf Kretschmann oder die Gründe, die auf diesem Website zusammengefasst sind), für den ist der Rundfunkbeitrag kein versteckter Solidarzuschlag, sondern ein Zwangsbeitrag, der ihn in seiner Informations- und Gewissensfreiheit einschränkt.
***
Aus dem Grundgesetz:
1. Menschenwürde:
Die "Unveräußerlichkeit" der Würde des Menschen bildet die Basis für alle nachfolgenden Grundrechte des Grundgesetzes. Dies ergibt sich aus den Sätzen 1, 2 und 3 des GG Art. 1
2. Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit:
Der 1. Absatz, auf den sich das vom BVerG (s.u. - BVerfG v. 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16, Rn. 135) bezieht hinsichtlich des Grundrechtes auf Informationsfreiheit, lautet im Ganzen: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." (Hervorhebung d. betreffenden Stelle von der Blog-Autorin - Quelle: GG Art. 5 Abs. 1, Satz 1 Halbsatz 2: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html).
Aus dem Urteil:
BVerfG v. 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, Rn. 135:
"1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>). " (Quelle: 1 BvR 1675/16, Rn. 135 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html#135)
***
Weiterlesen:
07 :: Wohnung, Privatssphäre & Willkür
***
Zusammenfassung:
Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag mit dem kürzlichen Urteil des BVerfG (18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16) speziell deshalb als verfassungsgemäß erklärt wurde, weil ihm eine individuell-konkret zurechbare Gegenleistung gegenüber stünde (die des ör-R), ist damit zur Tatsache erklärt, dass JEDER BÜRGER "individuell-konkret" per se Empfänger oder Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist (egal, ob er ihn nutzt oder nicht - lt. Typisierung ist er Nutzer). - Damit werden ihm für den Empfang eines Grundrechtes andere entzogen (GG Art. 1 [1,2,3] in Kombination mit Art. 5 Abs. 1 [1], Auszug aus dem Gesetz siehe unten):
Die Menschenwürde, "unveräußerliche Grundrechte" zu haben (GG Art. 1 [1,2,3]):
Mit der zwangsweisen Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages erhält das Recht des Grundrechteträgers einen Preis. Jeglicher Preis, egal ob per Zwang für ein nicht-gewolltes Angebot oder als gern gezahlter Beitrag für ein gewolltes Angebot (manche Befürworter bezeichnen den Rundfunkbeitrag als Demokratie-Abgabe) ist ein Preis. Gerichte, vorinstanzliche ebenso wie das BVerfG, haben herausgestellt, das ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk zur Sicherung der Rundfunkfreiheit notwendig sei (ob das heutzutage tatsächlich noch so ist, sei dahingestellt - anderes Thema). Wenn diese Prämisse stimmt, dann sollte daraus unbedingt folgen, dass, was immer zu tun ist, damit die Grundrechte (hier auf Rundfunk- und Informationsfreiheit, GG Art. 5) nicht in Gefahr geraten, so getan wird, dass dadurch nicht die ersten Grundrechte (GG Art. 1) gefährdet werde = der Anspruch darauf, dass die Grundrecht nicht käuflich sind.
In einem früheren vorinstanzlichen Urteil (Konkretisierung d. Urteils, genaue Stelle u. Link werden bei Fertigstellung der Seite nachgeliefert) wurde hinsichtlich der Entsprechnung von GG Art. 5, Abs. 1 (1) geurteilt, dass die "Gewährleistung der Rundfunkfreiheit" nicht bedeuteten müsse, dass dies "kostenlos" zu geschehen habe. - Dabei wurde jedoch die Verbindung mit GG Art. 1 gänzlich außer Acht gelassen.
PS: Es bleibt festzustellen, dass das BVerfG, wenn es ihm beliebt, in seinen Urteilen Umstände erwähnt, die über die vom Kläger beschriebenen Sachverhalte hinausgehen (wie z.B. Verweise auf gute Arbeit der Landesmedienanstalten). Im umgekehrten Fall jedoch, zeigt sich das BVerfG wenig interessiert, über vom Kläger erwähnte Sachverhalte rechtlich zu korrigieren (Kläger vorm BVerfG müssen sich schließlich nicht anwaltlich vertreten lassen und sind somit nicht immer Rechtsexperten), wenn z.B. die Ergebnisse für den Beklagten nachteilig sein können (im beschriebenen Fall die Verbindung von GG Art. 5 mit Art. 1). - Im Fall vom Kläger Olaf Kretschmann z.B., der wegen "Gewissensfreiheit" geklagt hat, wurde vom OVG Brandenburg die ziemlich abstruse Abweisungsbegründung gegeben, dass durch Zulassung der "Befreiung aus Gewissensgründen" die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (örR) gefährdet sei! Eine Begründung, die praktisch die Mittel zum Zweck der Finanzierung des örR über alles stellt und den Schutz von Grundrechten an der Stelle als nachrangig einstuft.
Der Entzug der "Informationsfreiheit" (Art. 5 Abs. 1 [1]) im Sinne einer "negativen Komponente" (siehe unten unter "Aus dem Urteil"):
Unter den nun gegebenen Umständen ist es nicht mehr möglich, zu sagen, dass man kein aktiver Empfänger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mehr ist (equivalent zur früheren Behauptung keine Geräte zu haben, obwohl es auch früher eigentlich nicht nur um die Geräte ging). Die Tatsache, dass gerichtlich festgehalten wurde, dass heute praktisch jeder vom Wohnungsinhaber/Gerätebesitzer automatisch zum Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird (nicht irgendeines Mediums, sondern individuell-konkret dieses Mediums), bedeutet im Umkehrschluss, dass sich keiner seiner Nutzereigenschaft entziehen kann.
-- Mittels Typisierung wird von der Wohnung auf Gerätebesitz geschlossen, was statistisch gesehen vertretbar ist. Der Gerätebesitz wird jedoch nicht nur mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit glelichgesetzt, sondern ebenso mit der Möglichkeit den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen (was hinsichtlich der reinen Möglichkeit immer noch zutrefffend ist). HIER VERSAGT JEDOCH DIE "TYPISIERUNG" (eine völlig unzulängliche Anwendung der "Typisierung"). Lt. Angaben der KEK liegt der tatsächliche Zuschaueranteil der Öffentlich-Rechtlichen nämlich bei lediglich 44%. Das bedeutet, dass 56% der Gerätebesitzer bzw. Rundfunknutzer nicht von der "Gegenleistung", der Möglichkeit Gebrauch machen, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Die "Typisierung" macht sie von "möglichen Empfängern" zu "tatsächlichen Nutzern", obwohl das Mittel der "Typisierung" hier nicht zum selben Ergebnis führt (ihr Zutreffensbereich bezog sich lediglich auf die Hochrechnung vom Wohnungsinhaber zum Geräteinhaber UND ENDETE DORT). Der Anteil der NICHT-NUTZER liegt damit im NICHT-HINNEHMBAREN BEREICH und macht solidarische Mitbezahlung für ein nicht-genutztes Angebot zur Gemeinlast, ähnlich dem Solidarzuschlag. --
Und wer keine Entscheidung darüber hat, ob er oder sie "örR-Nutzer" ist oder nicht, der hat keine freie Entscheidung - sprich keine Informationsfreiheit.
Hinzu kommen "passive Nutzung" und "Vorhandensein innerhalb eines Gesamtangebots", aus dem man die örR nicht Abwählen kann. Dieser Umstand wird zum zusätzlichen Problem für die Gewissensfreiheit. Wer nicht lediglich aus Gründen der Vorliebe für andere Sender das örR-Angebot nicht einschaltet, sondern aus politischen oder einer Vielfalt von berechtigten anderen Gründen (siehe die Klage von Olaf Kretschmann oder die Gründe, die auf diesem Website zusammengefasst sind), für den ist der Rundfunkbeitrag kein versteckter Solidarzuschlag, sondern ein Zwangsbeitrag, der ihn in seiner Informations- und Gewissensfreiheit einschränkt.
***
Aus dem Grundgesetz:
1. Menschenwürde:
Die "Unveräußerlichkeit" der Würde des Menschen bildet die Basis für alle nachfolgenden Grundrechte des Grundgesetzes. Dies ergibt sich aus den Sätzen 1, 2 und 3 des GG Art. 1
2. Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit:
Der 1. Absatz, auf den sich das vom BVerG (s.u. - BVerfG v. 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16, Rn. 135) bezieht hinsichtlich des Grundrechtes auf Informationsfreiheit, lautet im Ganzen: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." (Hervorhebung d. betreffenden Stelle von der Blog-Autorin - Quelle: GG Art. 5 Abs. 1, Satz 1 Halbsatz 2: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html).
Aus dem Urteil:
BVerfG v. 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, Rn. 135:
"1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>). " (Quelle: 1 BvR 1675/16, Rn. 135 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html#135)
***
Weiterlesen:
07 :: Wohnung, Privatssphäre & Willkür
***
Kommentare
Kommentar veröffentlichen